Active-Sourcing beschreibt das Rekrutieren von Mitarbeitern auf beispielsweise einschlägigen Portalen wie XING oder LinkedIn.
Hierbei werden personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere wenn eine Recruiting Software eingesetzt wird, weshalb die DSGVO beachtet werden muss.
Laut Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Direktansprache von Kandidaten grundsätzlich erlaubt, wenn es einem berechtigten Interesse (auch wirtschaftlich) dient. Ein Recruiter hat Interesse an einer persönlichen Ansprache und nutzt hierfür in der Regel öffentliche Profile mit berufsrelevanten Informationen.
Sollten die Daten nicht mehr benötigt werden, so müssen sie gelöscht werden (spätestens nach drei Monaten hält man für angemessen).
Möchte der Arbeitgeber die Daten länger aufbewahren (z.B. für eine später freiwerdende Stelle), braucht er eine schriftliche Einwilligung der Person.
Die Löschung sollte als Nachweis dokumentiert werden.
Kommt eine Recruiting Software zum Einsatz, sollte vorher geprüft werden, ob diese datenschutzkonform arbeitet. Ggf. benötigt der Verantwortliche eine vertragliche Grundlage zur konformen Umsetzung.
Wenn Sie diese genannten Punkte beachten, sind Sie für das Active-Sourcing grundlegend gerüstet.
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